Kleingärtnerische Nutzung und Drittel-Regelung

Kleingärtner sein heißt: einen Garten haben, dort sehr viel schöne Zeit verbringen, dafür vergleichsweise wenig bezahlen, (überwiegend) tolle Nachbarn haben, und vieles mehr.

Dass das überhaupt geht, haben wir dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zu verdanken bzw. denen, die für eine gesetzliche Verankerung des Kleingärtnerwesens gekämpft haben. Dieses sichert uns vor allem zwei Dinge:

  • einen niedrigen Pachtzins (deshalb ist es so günstig)
  • langfristigen Schutz vor Kündigung (durch den Verpächter, bei uns die Stadt Braunschweig)

Diese „Rechte“ bekommen wir aber nicht ohne „Pflichten“, es ist ein Geben und Nehmen. Die wichtigste Pflicht (man kann es auch „Vertragsbedingung“ nennen) ist die „kleingärtnerische Nutzung“ nach $ 1 BKleingG.  Dort steht: Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).

Der Gesetzgeber hat hier durch die Reihenfolge (zuerst gärtnerische Nutzung, erst danach steht Erholung) sowie durch den Zusatz „insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf“ ausgedrückt, dass es sich nicht um einen reinen Erholungsgarten handelt. Wer glaubt, ein (durch das BKleinG geschützter) Kleingarten könne vor allem der Erholung dienen, der irrt sich. Natürlich darf man sich auch erholen, aber zuerst muss der Garten zur zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt werden.

Wer das nicht tut (und sich überwiegend nur erholen will), der verstößt gegen die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes, steht somit nicht mehr unter dessen Schutz und verliert sein „Recht“ auf niedrige Pacht und Kündigungsschutz.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil III ZR 281/03 vom 17. Juni 2004 weiterhin festgelegt, dass eine kleingärtnerische Nutzung (und somit die Einhaltung des BKleinG) gegeben ist, wenn die so genannte Drittel-Teilung eingehalten wird:

  • Mindestens 1/3 der Fläche muss dem Obst- und Gemüseanbau dienen
  • Ca. 1/3 der Fläche ergibt sich aus Garten-Laube, Wege, Kompostplatz, Terrasse etc.
  • Höchstens 1/3 der Fläche ergibt sich aus Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher, Rasen, Teich etc.

Warum ist das für uns so wichtig? Ganz einfach: Wenn wir uns daran halten, dann schützt uns das Bundeskleingartengesetz und die Pacht bleibt günstig. Wenn wir uns nicht daran halten, schützt es uns nicht, und unser Eigentümer (die Stadt Braunschweig, übrigens immer interessiert daran, neues Bauland zu erschließen und zu Geld zu machen) kann die Pacht nach Belieben erhöhen oder uns sogar komplett kündigen. Das wäre dann das Ende unseres Vereins und wir müssten sogar noch alle Bauten, Wege und Anpflanzungen auf unsere Kosten entfernen.